Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tiwigrafie GbR, vertreten durch die Geschäftsführer Anja und Marco Tiwisina, Stockum 7, 48301 Nottuln

§ 1 Allgemeine Vorschriften

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Tiwigrafie GbR, Stockum 7, 48301 Nottuln (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden „Kunde“ genannt) ausschließlich.
  2. Mit der Beauftragung erkennt der Kunde an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden keine Gültigkeit haben. Abweichende oder entgegenstehende Individualvereinbarungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die Auftragnehmerin der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  4. Der Kunde sichert zu, dass er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  5. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen den Parteien (z.B. in Form eines Angebots) sowie den vorliegenden Bedingungen.
  6. Nutzt der Kunde die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm darauf kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung.

§ 2 Urheberschutz

  1. Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtes. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
  2. Der Kunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto/Video: (c) Name/Firma/Künstlername des Fotografen/Videografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

§ 3 Leistungen

  1. Die Auftragnehmerin bietet die Erstellung von Image- und Werbefilmen sowie sonstigen Bilderzeugnissen und Grafikleistungen.
  2. Über das Arbeiten hinaus wird dem Kunden ausdrücklich kein bestimmter Erfolg geschuldet.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen.
  4. Die Auftragnehmerin ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien, Videos sowie sonstigen Bilderzeugnissen und Grafikleistungen gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung frei.
  5. Der Kunde erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial/Filmmaterial, hochauflösend im Format JPG/mpeg4. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.

§ 4 Vertragsschluss

  1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot der Auftragnehmerin auf Abschluss eines Vertrags dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
  2. Im Rahmen eines kostenlosen Auftragsgespräches werden die Anforderungen und Wünsche des Kunden für die Produktion des Foto- und Videoauftrages besprochen. Im Nachgang erstellt die Auftragnehmerin ein Angebot, welchen den konkreten Leistungsumfang und die voraussichtlichen Kosten enthält.
  3. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (insbesondere per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. Bei fernmündlich abgeschlossenen Verträgen, die mit einer Änderung des Angebotes einhergehen, übermittelt die Auftragnehmerin dem Kunden im Nachgang eine schriftliche Aufstellung der wesentliche vertraglichen Vereinbarungen.
  4. Verbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der Textform.

§ 5 Vergütung

  1. Für die Produktion der Lichtbilder und Videos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder Pauschalpreis berechnet. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Auftragnehmerin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen; dies gilt nicht, sofern vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Der Kunde ist, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, zur Anzahlung von 30 % der vereinbarten Vergütung (bei Pauschalpreis) verpflichtet. Die Anzahlung ist unmittelbar nach Vertragsschluss fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
  3. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Leistung der Auftragnehmerin zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die Auftragnehmerin dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen.
  4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zur entrichten sind.
  5. Nimmt der Kunde von der Durchführung des erteilten Auftrages Abstand, steht der Auftragnehmerin 70 % des vereinbarten Entgeltes zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn die Auftragnehmerin mit der Ausführung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat.
  6. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  7. Im Fall der Vergütungsberechnung nach Stundensatz oder Tagessatz, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach einzelnen Teilleistung diese in Rechnung zu stellen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) an die Auftragnehmerin zu leisten.
  2. Falls nicht anderes vereinbart, ist die (Rest-)Vergütung für die Leistungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.
  3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern die Auftragnehmerin nicht einen höheren Schaden (z.B. durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten) nachweist.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleiben die gelieferten Lichtbilder oder Videomaterial Eigentum der Auftragnehmerin.
  5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Nutzungsrecht

  1. Die Auftragnehmerin ist die alleinige Inhaberin aller Nutzungsrechte an dem Werk. Dem Kunden werden urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Jedenfalls erwirbt der Kunde nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages entspricht. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin dürfen diese Nutzungsrechte weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen werden.
  2. Eine über die die vertragliche Vereinbarung erfolgte Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin und ist gesondert zu entgelten.
  3. Alle nach diesem Vertrag an den Kunden zu übertragenden Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung bei der Auftragnehmerin.
  4. Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentlicher Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Nutzung gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche ein Betrag des zweifachen vereinbarten Nutzungshonorars fällig. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Eigentum am Foto- und Videomaterial – Archivierung

  1. Digitale Fotografie/Videografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Auftragnehmerin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Auftragnehmerin hergestellte Bilddateien.
  2. Die Auftragnehmerin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von zwei Jahren archivieren. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche zu.

§ 9 Verwendung von Bildnissen und Videomaterial zu Werbezwecken

  1. Der Auftragnehmerin wird das Recht eingeräumt, Fotos/Videos/Making -Of´s als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Sie darf die Dateien ohne Einschränkung für ihre Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe, Social-Media Marketing (z.B. Facebook oder Instagram) oder auf Messen verwenden.
  2. Etwas anderes gilt nur, wenn erkennbar erhebliche Interessen des Kunden entgegenstehen oder die Nutzung des Werkes zur Eigenwerbung ausdrücklich zwischen den Parteien ausgeschlossen worden ist.
  3. Der Kunde erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Auftragnehmerin verarbeitet werden.

§ 10 Mitwirkung durch den Auftraggeber

  1. Der Kunde stellt sicher, dass die Auftragnehmerin zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen einer bestmöglichen Leistung erforderlich sind.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass die Auftragnehmerin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Kunde ist weiter verpflichtet, die Auftragnehmerin unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Leistungen bedeutungsvoll sein können.
  3. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass die für die Leistungen der Auftragnehmerin erforderlichen technischen Voraussetzungen (hinreichend leistungsfähige Internetverbindung bei Veranstaltungen bei der eine zeitnahe Auslieferung der Bildwerke vereinbart worden ist) stets vorliegen. Die Auftragnehmerin ist für etwaige Nichtverfügbarkeiten insoweit nicht verantwortlich.
  4. Gerät der Kunde durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 11 Abnahme und Änderungen

  1. Die Leistungen werden dem Kunden in einem gängigem Format zum Download zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, das Bild- und Videomaterial aufmerksam anzuschauen und der Auftragnehmerin mitzuteilen, ob noch Änderungen vorgenommen werden müssen.
  2. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
  3. Die Leistungen der Auftragnehmerin gelten als abgenommen, wenn diese die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb von 10 Werktagen die Abnahme erklärt. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde diese nutzt.
  4. Im angebotenen Preis inbegriffen ist eine Korrekturschleife. Die vom Kunden gewünschten Änderungen sind der Auftragnehmerin schriftlich und gesammelt innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Dokumentation bekanntzugeben. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.
  5. Sollte der Kunde weitere Korrekturen einfordern, wird dies mit einem Stundensatz in Rechnung gestellt, der bereits in der Auftragsbestätigung je Stunde genannt wurde.

§ 12 Lieferung, Lieferzeit

  1. Ist der Kunde mit fälligen Anzahlungen im Verzug (z.B. mit der Anzahlung), behält sich die Auftragnehmerin vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
  2. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung des Werkes nicht möglich, verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemien, berechtigen die Auftragnehmerin, das Werk um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen, oder Transportverzögerungen oder –unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die der Auftragnehmerin die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
  4. Die Auftragnehmerin wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.
  5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

§ 13 Mängelgewährleistung, Haftung

  1. Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des Kunden oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen des Kunden, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser die von der Auftragnehmerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalten, in jedem Fall aber vor einer Verwendung, überprüft. Die Feststellung eines Mangels ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Auftragnehmerin anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  2. Geringfügige farbliche Abweichungen der Ergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.
  3. Sofern der Kunde keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Auftragnehmerin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Video- und Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen/videografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
  4. Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden die nach dem Gesetz zustehende Gewährleistungsrechte zu.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme des Werkes. Die Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulde und dasjenige seiner Mitarbeiter beschränkt; für Dritte (Labors, etc) haftet die Auftragnehmerin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalspflichten der Auftragnehmerin.
  7. Der Kunde übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Auftragnehmerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Kunden beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Kunde. Er hat der Auftragnehmerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. In gleichem Maße haftet der Kunde dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den vom ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.
  8. Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Sollte die Auftragnehmerin vom Kunden mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Kunde, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  10. Agenturverträge die bestanden haben oder bestehen, haben keine Bindungswirkung gegenüber Dritte oder Neukunden die durch den Agenturvertrag tangiert werden oder wurden. Wechselseitige Beauftragungen werden durch etwaige Agenturverträge nicht berührt.

§ 14 Vorzeitige Vertragsauflösung und Rücktrittsvorbehalt

  1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
  2. Von einem wichtigen Grund zur Auflösung ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet. Gleiches gilt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird, bzw. der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflicht verstößt.
  3. Modifiziert der Kunde seine Vorstellungen oder Wünsche in einem nicht unerheblichen Umfang nach Beauftragung, so behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz welcher Art auch immer.

§ 15 Datenschutz

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass zum Zwecke der Rechnungslegung personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden.
  2. Die Auftragnehmerin verwendet die Bestandsdaten der Kunden ausschließlich zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages. Alle Daten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich an die im Rahmen der Vertragsabwicklung beteiligten Dienstleistungspartner, wie z.B. an das mit Zahlungsangelegenheiten beauftragte Kreditinstitut.
  3. Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Kunde mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten entsprechend den vorgenannten Hinweisen einverstanden.
  4. Nach dem BDSG hat der Kunde ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse und Personen. Sofern die zu dem Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten unrichtig sind, werden die Daten auf einen entsprechenden Hinweis des Kunden selbstverständlich berichtigt. Die Kunden haben ferner das Recht, ihre Einwilligung in die Speicherung der personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung werden die zu dem Kunden gespeicherten personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, die betreffenden Daten werden zur Erfüllung der Pflichten des geschlossenen Vertragsverhältnisses noch benötigt oder gesetzliche Regelungen stehen einer Löschung entgegen.

§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Nottuln.
  2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit der Auftragnehmerin abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sind die Vertragsparteien verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewallten Ergebnis am nächsten kommen.

(Stand 02/2023)

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